Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.
§ 42
NBauOBlitzschutzanlagen
Der Bau und seine Teile
Stand 2025-06-25