Jurafuchs

§ 21

NBauO
Übereinstimmungsbestätigung
Bauprodukte
Stand 2025-06-25
(1)
Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 , den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2)
Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( § 22 ).
(3)
Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
(4)
Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
(5)
Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Niedersachsen.

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