Jurafuchs

§ 12

NEG
Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter
Entschädigung
Stand 2004-11-05
(1)
Entschädigung kann verlangen, wer durch die Enteignung in seinem Recht beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)
Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muss.

Meine Notizen

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