Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um 1. ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen, 2. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen, 3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.
§ 2
NEGEnteignungszweck
Allgemeine Vorschriften
Stand 2004-11-05