Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 1 bezeichneten Zweck ist nur zulässig, wenn 1. der Träger des Vorhabens sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Grundbesitz oder aus dem einer juristischen Person, an der er allein oder überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und 2. er glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.
§ 5
NEGEnteignung für ein Vorhaben
Allgemeine Vorschriften
Stand 2004-11-05