Jurafuchs

§ 1

NROG
Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-04-17
(1)
Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Landesplanung:

die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,

2.
Regionalplanung:

die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,

3.
Landes-Raumordnungsprogramm:

der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,

4.
Regionales Raumordnungsprogramm:

der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.

Meine Notizen

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