(1)
Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Landesplanung:
die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
2.
Regionalplanung:
die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
3.
Landes-Raumordnungsprogramm:
der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,
4.
Regionales Raumordnungsprogramm:
der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.