Jurafuchs

§ 4

NROG
Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms
Raumordnungspläne
Stand 2024-04-17
(1)
Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch
1.
Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder
2.
Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,

(Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden.

(2)
Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Die nach diesem Gesetz sowie nach § 9 Abs. 2 und 3 , § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.

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