1 Die Überwachung nach § 8 Abs. 4 ROG obliegt dem Planungsträger. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgabe können auch die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans bereits bestehenden Überwachungsinstrumente genutzt werden, soweit sie dafür geeignet sind.
§ 14
NROGÜberwachung
Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit
Stand 2024-04-17