Jurafuchs

§ 19

NROG
Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden
Zuständigkeiten
Stand 2024-04-17
(1)
Für die Durchführung von Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig. Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, so bestimmen diese untereinander die für das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die obere Landesplanungsbehörde die zuständige untere Landesplanungsbehörde. Die obere Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung an sich ziehen. Berührt ein Vorhaben in den Fällen der Sätze 3 und 4 den Bereich mehrerer oberer Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige Landesplanungsbehörde.
(2)
Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG, § 8) zu Zielen in Regionalen Raumordnungsprogrammen sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig. Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren zu Zielen im Landes-Raumordnungsprogramm ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Betrifft ein Zielabweichungsverfahren sowohl Ziele in einem Regionalen Raumordnungsprogramm als auch Ziele im Landes-Raumordnungsprogramm, so ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig; das Verfahrensergebnis bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde. In Fällen des Satzes 3 kann die oberste Landesplanungsbehörde das Zielabweichungsverfahren an sich ziehen, wenn es wegen eines Vorhabens von übergeordneter Bedeutung durchgeführt wird.
(3)
Für die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 12 ROG), die mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramm nicht vereinbar sind, ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig. Für die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Landes-Raumordnungsprogramm nicht vereinbar sind, ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Für die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die weder mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramm noch mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Landes-Raumordnungsprogramm vereinbar sind, ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig; das Verfahrensergebnis bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde. In Fällen des Satzes 3 kann die oberste Landesplanungsbehörde das Untersagungsverfahren an sich ziehen, wenn es raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von übergeordneter Bedeutung betrifft.

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