Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
§ 6
PolDVGDatengeheimnis
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
Stand 2019-12-12