Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach den §§ 20 bis 31 und 50 im Abstand von höchstens zwei Jahren.
§ 73
PolDVGBesondere Kontrollpflichten
Abschnitt 6 Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stand 2019-12-12