Der Auftragsverarbeiter und jede einem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet sind.
§ 7
PolDVGVerarbeitungen auf Weisung des Verantwortlichen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
Stand 2019-12-12