Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
§ 74
PolDVGZusammenarbeit
Abschnitt 6 Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Stand 2019-12-12