Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob diese auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
§ 8
PolDVGUnterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze
Stand 2019-12-12