(1)
Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.
(2)
Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf
1.
die
Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und der Bun
despolizei,
2.
die Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches und
3.
die Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die keiner fachgerechten Betreuung durch den Rettungsdienst bedürfen (Krankenfahrten und Behindertentransport).