Jurafuchs

§ 1

BbgRettG
Anwendungsbereich
Stand 2024-06-20
(1)
Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.
(2)
Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf
1.
die

Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und der Bun

despolizei,

2.
die Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches und
3.
die Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die keiner fachgerechten Betreuung durch den Rettungsdienst bedürfen (Krankenfahrten und Behindertentransport).

Meine Notizen

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