Jurafuchs

§ 20

BbgRettG
Sonstige Ermächtigungen
Stand 2024-06-20
Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere
1.
zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen,
2.
zu den Aufgaben der Ärztlichen Leitung für den Rettungsdienstbereich,
3.
zur Festlegung des Verfahrens der Beteiligung Dritter am Rettungsdienst nach § 10

zu erlassen.

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