Jurafuchs

§ 22

BbgRettG
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2024-06-20
Durch § 15 Absatz 3, § 19 und § 19a werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), durch §§ 10 und 14 wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

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