Jurafuchs

§ 5

BbgRettG
Rettungsdienstbereiche
Stand 2024-06-20
(1)
Das Land wird in Rettungsdienstbereiche, die mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte deckungsgleich sind, unterteilt.
(2)
In allen Rettungsdienstbereichen sind die erforderlichen Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.

Meine Notizen

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