Jurafuchs

§ 6

BbgRettG
Träger des Rettungsdienstes
Stand 2024-06-20
(1)
Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen. Die Rechtsaufsicht über die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes übt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium aus.
(2)
Träger der Luftrettung ist das Land. Die Aufgabe wird von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium wahrgenommen.

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