Jurafuchs

Artikel 20

Rom-I-VO
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Stand 2009-11-24
Artikel 20

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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