Jurafuchs

Artikel 22

Rom-I-VO
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Stand 2009-11-24
Artikel 22

Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

(1)

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

(2)

Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

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