Jurafuchs

Artikel 21

Rom-I-VO
Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Stand 2009-11-24
Artikel 21

Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →