Jurafuchs

Artikel 24

Rom-I-VO
Beziehung zum Übereinkommen von Rom
SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Stand 2009-11-24
Artikel 24

Beziehung zum Übereinkommen von Rom

(1)

Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt.

(2)

Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

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