Jurafuchs

§ 113

SächsGemO
Informationsrecht
Aufsicht
Stand 2025-07-10
Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Absatz 1 genannten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren.

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3 interaktive Fälle zu § 113 SächsGemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.