(1)
Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Integrations- und Teilhabebeiräte, Seniorenbeiräte sowie Naturschutzbeiräte sein.
(2)
Diese Beiräte unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.