Jurafuchs

§ 71a

SächsGemO
Anwendung von Rechtsvorschriften
Stadtbezirksverfassung
Stand 2025-07-10
(1)
Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 34, 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen.
(2)
Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Stadtbezirk zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend.

Meine Notizen

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