Jurafuchs

§ 29

SächsGemO
Zusammensetzung des Gemeinderats
Gemeinderat
Stand 2025-07-10
(1)
Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
(2)
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden

Zahl der Gemeinderäte

bis zu | Einwohner | Anzahl

bis zu | 500 Einwohnern | 8,

bis zu | 1 000 Einwohnern | 10,

bis zu | 2 000 Einwohnern | 12,

bis zu | 3 000 Einwohnern | 14,

bis zu | 5 000 Einwohnern | 16,

bis zu | 10 000 Einwohnern | 18,

bis zu | 20 000 Einwohnern | 22,

bis zu | 30 000 Einwohnern | 26,

bis zu | 40 000 Einwohnern | 30,

bis zu | 50 000 Einwohnern | 34,

bis zu | 60 000 Einwohnern | 38,

bis zu | 80 000 Einwohnern | 42,

bis zu | 150 000 Einwohnern | 48,

bis zu | 400 000 Einwohnern | 54,

mit mehr als | 400 000 Einwohnern | 60.

(3)
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte sich nach der nächsthöheren oder der nächstniederen Größengruppe richtet; in der höchsten Größengruppe kann die Zahl um bis zu 10 erhöht werden.
(4)
Änderungen der für die Zahl der Gemeinderäte maßgebenden Einwohnerzahl und Regelungen der Hauptsatzung nach Absatz 3 sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

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