Erfüllt die Gemeinde die ihr obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 115 SächsGemO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.