Jurafuchs

§ 14

SGastG
Vereine und Gesellschaften
Dritter Teil Anwendungsbereich, Zuständigkeit und Verfahren
Stand 2011-04-13
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Dies gilt nicht für den Ausschank an beschäftigte Personen dieser Vereine oder Gesellschaften.

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1 interaktive Fall zu § 14 SGastG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.