Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben. Dies gilt nicht für den Ausschank an beschäftigte Personen dieser Vereine oder Gesellschaften.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 14 SGastG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.