Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 befugt ausübt, hat dies nicht erneut nach § 3 anzuzeigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Ordnungswidrigkeiten§ 18 Inkrafttreten →