Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 8
SGastGBeschäftigte Personen
Erster Teil Gaststättengewerbe
Stand 2011-04-13