(1)
Sofern nur der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt ist, kann die Behörde in Einzelfällen von der Überprüfung nach § 4 Absatz 1 absehen.
(2)
§ 4 Absatz 1 gilt nicht für das Angebot von alkoholischen Getränken
1.
als unentgeltliche Kostproben,
2.
als unentgeltliche Nebenleistungen oder
3.
an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb.