Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Anzeigen und Untersagungen, regeln.
§ 15
SGastGZuständigkeit und Verfahren
Dritter Teil Anwendungsbereich, Zuständigkeit und Verfahren
Stand 2011-04-13