Jurafuchs

§ 11

SächsSVVollzG
Unterbringung und Bewegungsfreiheit
Unterbringung, Verlegung
Stand 2025-08-16
(1)
Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten mindestens 20 Quadratmeter zum Wohnen und Schlafen einschließlich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs zur Verfügung stehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe.
(2)
Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
(3)
Die Untergebrachten dürfen sich außerhalb der Nachtruhe in den für sie vorgesehenen Unterbringungsbereichen der Anstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.

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