Jurafuchs

§ 49

SächsSVVollzG
Nachgehende Betreuung
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung
Stand 2025-08-16
(1)
Die Anstalt kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und ansonsten der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
(2)
Mit Zustimmung der Anstaltsleitung können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →