Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 29 Abs. 5 gilt entsprechend. § 108 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 30
SächsSVVollzGÜberwachung der Gespräche
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2025-08-16