Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
§ 74
SächsSVVollzGBenachrichtigungspflicht
Gesundheitsfürsorge
Stand 2025-08-16