Jurafuchs

§ 3

SächsSVVollzG
Vollzugsgestaltung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-08-16
(1)
Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten.
(2)
Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.
(3)
Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung ist den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung zu ermöglichen.
(4)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(5)
Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.
(6)
Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, sexuelle Identität, Herkunft und Glauben, sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen. Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf.

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