Jurafuchs

§ 11

SächsSpAEG
Beirat
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und anderer Kriegsfolgengesetze
Stand 2026-08-15
(1)
Zur sachverständigen Beratung der Staatsregierung wird nach § 22 desBundesvertriebenengesetzes bei der obersten Eingliederungsbehörde ein Beirat für Vertriebenen-, Aussiedler- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
(2)
Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände, vier Mitgliedern der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und zwei Mitgliedern der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen. Für jedes Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. Den Vorsitz führt der Staatsminister des Innern oder eine von ihm beauftragte Person.
(3)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Organisationen auf die Dauer von vier Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wird entsprechend Satz 1 eine Ersatzperson für den Rest der Amtsdauer berufen.

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