Jurafuchs

§ 5

SächsSpAEG
Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
Aufnahme von Aussiedlern und deren Familienangehörigen
Stand 2026-08-15
(1)
Die unteren Eingliederungsbehörden schaffen, verwalten und betreiben Übergangswohnheime und Ausweichunterkünfte als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Sie können die Durchführung dieser Aufgaben auf Dritte übertragen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Einrichtungen durch Satzung regeln.
(2)
Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Belegungsdichte zu bestimmen und sie dem Zugang, der Unterbringungskapazität und der Unterbringungssituation anzupassen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →