Im Zusammenhang mit der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler und der Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes kann der Freistaat Sachsen in den Aussiedlungsgebieten Begegnungsveranstaltungen, kulturelle oder wissenschaftliche Maßnahmen zugunsten der deutschen Minderheit oder zur Pflege des Kulturgutes fördern, sofern die Maßnahmen der Völkerverständigung dienen.
§ 12
SächsSpAEGFörderung von Kultur und Wissenschaft
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes und anderer Kriegsfolgengesetze
Stand 2026-08-15