Jurafuchs

§ 1a

SächsSpAEG
Berechtigte
Allgemeiner Teil
Stand 2026-08-15
Aufgenommen werden
1.
Spätaussiedler (§ 4 BVFG),
2.
ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG), sowie
3.
ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2 BVFG).

Meine Notizen

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