(1)
Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Eingliederungsbehörden.
(2)
Eingliederungsbehörden sind
1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Eingliederungsbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und
3.
die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Kreisfreien Städte als untere Eingliederungsbehörden.
(3)
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist jede der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.
(4)
Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörde den mittleren Eingliederungsbehörden oder einzelnen unteren Eingliederungsbehörden auch für das Gebiet anderer unterer Eingliederungsbehörden zuzuweisen.