Jurafuchs

§ 184e

StGB
Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Stand 2026-07-02
(1)
Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.
(2)
Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

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