Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Grundtatbestand: §§ 249, 250 StGB
- Tod eines Menschen
- Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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