Jurafuchs

§ 10

ThürUIG
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Verbreitung von Umweltinformationen
Stand 2006-10-10
(1)
Die informationspflichtigen Stellen ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um in angemessenem Umfang eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu fördern. Im Interesse einer möglichst umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umwelt wirken das Land und seine Gebietskörperschaften auf die Nutzbarkeit elektronischer Informationsnetze und -systeme hin. In diesem Rahmen verbreiten die informationspflichtigen Stellen zunehmend Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2)
Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest
1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen elektronisch ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) und nach dem Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3)
Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits elektronisch vor.
(4)
Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5)
Soweit die Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht bereits anderen Regelungen des Bundes- oder Landesrechts unterliegt, haben die informationspflichtigen Stellen im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, sämtliche Umweltinformationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen. Soweit informationspflichtige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 gegenüber Landes- oder Kommunalbehörden besonderen bundes- oder landesrechtlichen Anzeige- oder Meldepflichten unterliegen, sollen sie sich bei der Verbreitung von Umweltinformationen mit der für die Entgegennahme der Anzeige oder Meldung zuständigen Behörde, im Übrigen mit dem Landesverwaltungsamt abstimmen.
(6)
§ 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7)
Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →