(1)
Informationspflichtige Stellen sind
1.
die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft; zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
2.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterliegen.
(2)
Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
1.
eine oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
2.
mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 1 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(3)
Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2.
Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5.
Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Nummer 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden oder
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
(4)
Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.