Jurafuchs

§ 12

ThürUIG
Verwaltungskosten
Schlussbestimmungen
Stand 2006-10-10
(1)
Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für
1.
die Erteilung mündlicher Auskünfte,
2.
die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort oder
3.
Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach §§ 10 und 11.
(2)
Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3)
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Verwaltungskosten für öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 1 Abs. 2 sowie die §§ 4, 11 und 21 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) finden keine Anwendung. Soweit Informationen des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung für Zwecke der Umweltinformation an Antragsteller abgegeben werden, sind die Kostenregelungen für das Kataster- und Vermessungswesen anzuwenden.
(4)
Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätzen verlangen. Die erstattungsfähigen Kosten bemessen sich nach den nach Absatz 3 maßgeblichen Verwaltungskostensätzen für öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1

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