(1)
Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Ihr sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. In den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2)
Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person elektronisch mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3)
Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 8 und 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, sie auszusondern.
(4)
Die antragstellende Person ist im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.