Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sachen, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, sind ausgeschlossen.
§ 16
SächsUHaftVollzGAusstattung des Haftraums
Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen
Stand 2025-08-16